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Rasterfahndung:
Die Rasterfahndung ist ein in den 1970er Jahren infolge der vergeblichen Fahndung nach den RAF-Terroristen vom damaligen BKA-Präsidenten Horst Herold entwickeltes Verfahren zur vernetzten Durchsuchung von Datenbeständen. Dabei werden bestimmte Personengruppen aus öffentlichen oder privaten Datenbanken herausgefiltert, indem man nach Merkmalen sucht, von denen man annimmt, dass sie auch auf die gesuchte Person zutreffen. Ziel ist es, die Gruppe der zu überprüfenden Personen einzuschränken, da es im Gegensatz zu einer konventionellen Fahndung keine bekannte Zielperson gibt. Rasterfahndung wurde 1980 zum Wort des Jahres gekürt.
Von uns ausgewählte aktuelle Artikel über Sicherheit und Rasterfahndung:
Artikel: Rasterfahndung Intro Die Rasterfahndung ist ein in den 1970er Jahren infolge der vergeblichen Fahndung nach den RAF-Terroristen vom damaligen BKA-Präsidenten Horst Herold entwickeltes Verfahren zur vernetzten Durchsuchung von Datenbeständen. Dabei werden bestimmte Personengruppen aus öffentlichen oder privaten Datenbanken herausgefiltert, indem man nach Merkmalen sucht, von denen man annimmt, dass sie auch auf die gesuchte Person zutreffen. Ziel ist es, die Gruppe der zu überprüfenden Personen einzuschränken, da es im Gegensatz zu einer konventionellen Fahndung keine bekannte Zielperson gibt. Rasterfahndung wurde 1980 zum Wort des Jahres gekürt.
Artikel: Rasterfahndung Geschichte Im Jahr 1979 ereignete sich die erste bekannt gewordene erfolgreiche sogenannte „negative Rasterfahndung“ und führte unter anderem zur Festnahme eines gesuchten Terroristen – Horst Herold erläuterte das Vorgehen wenige Jahre später:
Im März 2004 wurden Pläne des deutschen Bundesinnenministers Otto Schily bekannt, die Rasterfahndung EU-weit im Kampf gegen den sogenannten organisierten Terrorismus einzusetzen. Am 11. November 2005 wurde in der Presse berichtet, dass innerhalb der Großen Koalition ein Arbeitspapier existiert, durch das die Anwendung von Techniken, die der Rasterfahndung entsprechen, zur Suche nach ‚Sozialschmarotzern‘ (siehe auch die Diskussion um Hartz IV) legitimiert werden soll. Am 4. April 2006 gab das Bundesverfassungsgericht einer Klage eines marokkanischen Studenten statt, die gegen eine Rasterfahndung aufgrund einer allgemeinen Bedrohungslage im Zusammenhang mit den Ereignissen des 11. September 2001 erhoben worden war. Aufgrund der Entscheidung (Az.: 1 BvR 518/02 [http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20060703_1bvr051802.html]) wird die Rasterfahndung dahingehend eingeschränkt, dass sie nur im Rahmen „konkreter Gefahr“, etwa für die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder das Leben eines Bürgers, durchgeführt werden darf.
Artikel: Rasterfahndung Aufgaben und Anwendungsprofile Zunächst werden die Merkmale, die sich aus herkömmlichen Ermittlungen ergeben, zu einem Täterprofil zusammengefasst. Wird beispielsweise gegen die russische Mafia wegen Geldwäsche ermittelt, könnte ein solches Profil folgende Merkmale beinhalten: "Staatsbürger eines GUS-Staates, kein Wohnsitz oder ständiger Aufenthalt in Deutschland, Beteiligung an inländischen Firmen oder Immobilienkauf in Deutschland, hoher Kaufpreis". Diese Merkmale werden anschließend in entsprechenden Datenbanken abgefragt – im angeführten Beispiel etwa das Melderegister, alle Stellen, die Aufenthaltsgenehmigungen oder Visa erteilen, das Handelsregister und das Grundbuch. Aus den Suchergebnissen werden diejenigen Datensätze zusammengestellt, die alle gesuchten Merkmale aufweisen. Jene Personen, die in diesem „Raster“ hängenbleiben, werden daraufhin gezielt überprüft. Der Erfolg der Rasterfahndung hängt von der Erstellung des Täterprofils ab. Ist das Profil sehr spezifisch, ohne dass alle Merkmale abgesichert sind, fällt die gesuchte Person möglicherweise durch das Raster. Sind die Merkmale umgekehrt zu allgemein, werden unverhältnismäßig viele Unbeteiligte in den Kreis der zu untersuchenden Personen aufgenommen, was den weiteren Ermittlungsaufwand erhöht. Einige Jahre nach der Einführung schilderte Herold die Vorteile so: Die EDV versetzt uns vielmehr in die Lage, das Vergleichen von Fakten, d.h. die Voraussetzung detektivischer Kombinationsarbeit, schneller und zuverlässiger durchzuführen. So ist es mit Hilfe der EDV erstmals möglich, einen Fingerabdruck, den die Polizei an einem Tatort etwa in Garmisch-Partenkirchen findet, in kürzester Zeit mit den Fingerabdrücken sämtlicher 2,8 Millionen Personen zu vergleichen, die wir im BKA verwahren.
Artikel: Rasterfahndung Rechtsgrundlagen Die Rasterfahndung ist in den deutschen Ländern eine polizeirechtliche Maßnahme zur Verhinderung von Straftaten. Die – inhaltlich unterschiedlichen – Vorschriften sind: - Baden-Württemberg: PolG, - Bayern: Art. 44 PAG, - Berlin: § 47 ASOG, - Brandenburg: § 46 PolG, - Bremen: § 36i PolG, - Hamburg: § 23 GesDatVPol, - Hessen: § 26 HSOG, - Mecklenburg-Vorpommern: § 44 SOG, - Niedersachsen: § 45a Nds.SOG, - Nordrhein-Westfalen: § 31 PolG (Gegenstand der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts), - Rheinland-Pfalz: § 25d POG, - Saarland: § 37 PolG, - Sachsen: § 47 PolG, - Sachsen-Anhalt: § 31 SOG, - Schleswig-Holstein: § 195a LVwG, - Thüringen: § 44 PAG. Daneben ist die Rasterfahndung seit 1992 auch ein in StPO gesetzlich geregeltes Mittel der Strafverfolgung. Soweit das Bundeskriminalamt als Koordinierungsstelle in die Strafverfolgung einbezogen ist, greift ergänzend als Befugnisnorm § 28 BKAG ein.
Artikel: Rasterfahndung Rasterfahndung in Österreich Die Geschichte derist vergleichsweise kurz. Am 1. Oktober 1997 trat ein Gesetz in Kraft, welches die damals umstrittene Rasterfahndung zuließ. Auslöser war die Suche nach dem Briefbombenattentäter, der in den Jahren zuvor Anschläge in Österreich durchgeführt hatte. Der Attentäter Franz Fuchs wurde dann jedoch ohne Einsatz der Rasterfahndung eher zufällig am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes verhaftet. Die Furcht von Fuchs vor der Rasterfahndung dürfte jedoch zu seiner Nervosität am Tage seiner Verhaftung, die dann zu auffälligem Verhalten führte, beigetragen haben. Laut Österreichischem Justizministerium wurde die Rasterfahndung seit ihrer Einführung allerdings niemals angewendet. Es gab dafür weder seitens der Polizei noch der Staatsanwaltschaft je einen Antrag, dennoch wurde die Ausweitung der Befugnisse in Richtung Online-Durchsuchung bzw. Online-Überwachung beschlossen.
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