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Schirmlade:
Als Schirmlade wird der Tresor einer Gemeinde oder der Vormundschaftsbehörde bezeichnet. Der Begriff ist wenig bekannt und wird am ehesten noch in der Schweiz verwendet. Dort insbesondere im Zusammenhang mit der Hinterlegung von Mündelvermögen (vgl. § 65 EG ZGB ZH: „Das Kindesvermögen ist wenn nötig zur Sicherstellung der Versorgungskosten in die Schirmlade zu legen.“). In früheren Zeiten wurden diese Vermögen in einer speziellen Truhe aufbewahrt, die durch mehrere Schlösser gesichert war. Die Schirmlade konnte nur geöffnet werden, wenn alle zuständigen Personen mit ihrem Schlüssel zugegen waren. Literarisch findet sich der Begriff Schirmlade in Der grüne Heinrich von Gottfried Keller, Dritter Teil, 9. Kapitel Das Pergamentlein:
Die Schirmlade wird in der Schweiz in den Einführungsgesetzen zum Zivilgesetzbuch geregelt, in Zürich z.B. in § 102 ff. EG ZGB ZH: „Jede Vormundschaftsbehörde sorgt, unter der Oberaufsicht des Bezirksrates, für eine taugliche Schirmlade.Die Schirmlade soll in einem sichern, feuerfesten Gewölbe oder feuersichern Schrank untergebracht und wenigstens mit zwei Schlössern versehen sein. Die zwei Schlüssel sollen in der Hand von zwei Mitgliedern oder von einem Mitglied und dem Schreiber der Vormundschaftsbehörde liegen. Bei der Öffnung der Schirmlade haben zwei Schlüsselinhaber mitzuwirken, und es ist über die Eingänge und Ausgänge gleichzeitig ein Protokoll zu führen.“
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Artikel: Schirmlade Als Schirmlade wird der Tresor einer Gemeinde oder der Vormundschaftsbehörde bezeichnet. Der Begriff ist wenig bekannt und wird am ehesten noch in der Schweiz verwendet. Dort insbesondere im Zusammenhang mit der Hinterlegung von Mündelvermögen (vgl. § 65 EG ZGB ZH: „Das Kindesvermögen ist wenn nötig zur Sicherstellung der Versorgungskosten in die Schirmlade zu legen.“). In früheren Zeiten wurden diese Vermögen in einer speziellen Truhe aufbewahrt, die durch mehrere Schlösser gesichert war. Die Schirmlade konnte nur geöffnet werden, wenn alle zuständigen Personen mit ihrem Schlüssel zugegen waren. Literarisch findet sich der Begriff Schirmlade in Der grüne Heinrich von Gottfried Keller, Dritter Teil, 9. Kapitel Das Pergamentlein:
Die Schirmlade wird in der Schweiz in den Einführungsgesetzen zum Zivilgesetzbuch geregelt, in Zürich z.B. in § 102 ff. EG ZGB ZH: „Jede Vormundschaftsbehörde sorgt, unter der Oberaufsicht des Bezirksrates, für eine taugliche Schirmlade.Die Schirmlade soll in einem sichern, feuerfesten Gewölbe oder feuersichern Schrank untergebracht und wenigstens mit zwei Schlössern versehen sein. Die zwei Schlüssel sollen in der Hand von zwei Mitgliedern oder von einem Mitglied und dem Schreiber der Vormundschaftsbehörde liegen. Bei der Öffnung der Schirmlade haben zwei Schlüsselinhaber mitzuwirken, und es ist über die Eingänge und Ausgänge gleichzeitig ein Protokoll zu führen.“
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